Während der Herbstzeit und insbesondere während der Brunftzeit ist die Wahrscheinlichkeit von Wildwechseln hoch, vor allem von Wildschweinen und Damhirschen. Autofahrer sollten besonders vorsichtig sein, da nicht garantiert ist, dass die Teilkaskoversicherung für Schäden durch eine Kollision mit einem Tier aufkommt. Die Entscheidung der Versicherung hängt von der Art des Tieres ab und davon, ob es sich um einen Ausweichunfall oder Zusammenstoß handelt. Dies betont Bianca Boss, Vorständin des BdV.
Versicherte können auf Teilkaskoversicherung vertrauen
Wenn Autofahrer mit Haarwild oder einem Tierkadaver kollidieren, können sie sich auf den Schutz ihrer Teilkaskoversicherung verlassen. Dies gilt insbesondere für Wildschweine und Rehe, die gemäß dem Bundesjagdgesetz als Haarwild eingestuft werden. Die Versicherung übernimmt nicht nur die Fahrzeugschäden, sondern auch die Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch den Zusammenstoß entstehen, z. B. wenn das Fahrzeug in einen Seitengraben abkommt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine eventuelle Selbstbeteiligung im Schadenfall von der Versicherungsleistung abgezogen wird.
Ausgebüxte Haustiere – kein Versicherungsschutz?
Zusammenstöße mit ausgebüxten Haustieren, umherirrenden Nutztieren wie frei laufenden Pferden oder Federwild, Wölfen oder Waschbären sind oft vom Versicherungsschutz ausgenommen. Um in solchen Fällen dennoch abgesichert zu sein, sollten Sie eine erweiterte Wildschadenklausel in Ihrer Teilkaskoversicherung vereinbaren. Fehlt diese Klausel in Ihrem Vertrag, bleibt nur noch die Vollkaskoversicherung als Option. Allerdings kann ein Schadenfall in diesem Fall zu einer Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabatts führen.
Versicherung zahlt bei Ausweichunfall mit größeren Tieren
Bei Ausweichunfällen spielt die Größe des Tieres eine entscheidende Rolle für die Schadenregulierung. Wenn ein Autofahrer einem Wildschwein ausweicht, ohne es zu berühren, übernimmt die Teilkaskoversicherung den Schaden durch den Ausweichunfall mit diesem „größeren Haarwild“. Diese Regelung basiert auf der überwiegenden Rechtsprechung, da das Ausweichmanöver bei größeren Tieren objektiv notwendig ist, um erhebliche Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Falls die Größe des Tieres nicht feststellbar ist, muss die Versicherung gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.1.2011 nur noch 50 Prozent der Kosten übernehmen.
Wenn es zu einem Ausweichunfall mit kleinerem Haarwild wie einem Fuchs kommt, verweigern viele Versicherer die Zahlung, da der entstandene Fahrzeugschaden meistens minimal ist. Die Versicherer betrachten das Risiko eines möglichen Totalschadens aufgrund einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung als unverhältnismäßig. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, wie das BGH-Urteil vom 11.7.2007, Az. XII ZR 197/05, bei dem das reflexartige Ausweichmanöver wegen eines Fuchses nicht als grob fahrlässig angesehen wurde und die Versicherung zur Zahlung verpflichtet war. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt uneinheitlich.
Um sich optimal gegen Wildtierunfälle abzusichern, wird der Abschluss einer Teilkaskoversicherung mit erweiterter Wildschadenklausel empfohlen. Dadurch sind Kollisionen mit Tieren aller Art abgedeckt. Besonders bei Ausweichmanövern ist es wichtig, die Größe des Tieres zu beachten, da dies die Schadenregulierung beeinflusst. Während größere Tiere in der Regel versichert sind, können Versicherer bei kleinerem Haarwild wie einem Fuchs die Zahlung verweigern. Hier gibt es jedoch uneinheitliche Rechtsprechung.