Angabe der Dezember-Soforthilfe in der Einkommensteuererklärung

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Im letzten Jahr wurden die Endverbraucher durch die steigenden Energiepreise für Gas und Fernwärme stark belastet. Um diese Belastung zu mindern, hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Bei Ecovis in Dingolfing erläutert Steuerberater Andreas Gallersdörfer die Einzelheiten dieses Gesetzes und wie es den Verbrauchern helfen kann, finanzielle Entlastung zu erlangen.

Bund übernimmt Kosten für Dezember-Abschlag von Gas- und Fernwärmekunden

Die Verbraucher von Gas- und Fernwärme wurden durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz im Dezember 2022 finanziell entlastet. Der Bund hat die Kosten für den Dezember-Abschlag übernommen, wodurch die Verbraucher keine Voraus- oder Abschlagszahlungen leisten mussten.

Entlastungsbetrag basiert auf voraussichtlichem Jahresverbrauch, ermittelt im September

Die Wärmeversorgungsunternehmen haben die Höhe der Entlastung für die Verbraucher anhand ihrer Schätzungen des Jahresverbrauchs im September 2022 ermittelt. Dabei wurden die Regelungen im Einkommensteuergesetz berücksichtigt, die seit dem 21. Dezember 2022 gültig sind.

Wachstumschancengesetz plant rückwirkende Aufhebung der Besteuerung

Die Bundesregierung plant, die Regelung zur Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse rückwirkend zum 21. Dezember 2022 im Rahmen des Wachstumschancengesetzes aufzuheben. Die endgültige Umsetzung dieser Änderung hängt von der Genehmigung des Wachstumschancengesetzes in seiner aktuellen Form durch den Bundesrat am 15. Dezember 2023 ab.

Entlastungsbeitrag bei Nicht-Aufhebung der Besteuerung steuerpflichtig

Falls das Wachstumschancengesetz die Besteuerung nicht aufhebt, müssen Endverbraucher den Entlastungsbeitrag versteuern. Dies erfolgt, indem die einmalige Entlastung den sonstigen Einkünften aus Leistungen zugeordnet wird. Bei der Steuerberechnung wird die Dezember-Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, nachdem alle abzugsfähigen Kosten bereits berücksichtigt wurden.

Dezember-Soforthilfe: Steuerliche Verpflichtung ab bestimmtem Einkommensniveau

Steuerpflichtige, die als „besonders leistungsfähig“ gelten, müssen die Dezember-Soforthilfe versteuern. Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 66.915 Euro (bei Zusammenveranlagung mindestens 133.830 Euro) sind von dieser Regelung betroffen. Die Soforthilfe wird als sonstige Leistung in der Einkommensteuererklärung angegeben und entsprechend besteuert.

Die Milderungszone ermöglicht eine graduellere Besteuerung der Dezember-Soforthilfe, je nachdem, wie hoch das Einkommen innerhalb dieser Zone ist.

Die Dezember-Soforthilfe muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, und zwar im Jahr, in dem der Endverbraucher die Rechnung tatsächlich erhalten hat. Es ist wichtig, den Zeitpunkt der Rechnungszustellung zu berücksichtigen, um die korrekte Angabe der Soforthilfe zu gewährleisten.

Geplante Aufhebung der Besteuerung von Gas und Wärmepreisbremse

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wurde erlassen, um den Verbrauchern eine merkliche finanzielle Entlastung in Bezug auf die Kosten für Gas und Fernwärme zu bieten. Durch die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen durch den Bund werden die Endverbraucher finanziell entlastet. Zusätzlich plant die Bundesregierung die Aufhebung der komplizierten Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, um weitere Entlastung zu schaffen. Die endgültige Entscheidung über das Wachstumschancengesetz steht jedoch noch aus.

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